Versicherungen nach Tod des Versicherungsnehmers kündigen

Die Deutschen gelten als überversichert. Das heißt meist aber nicht, dass man die falsche Police abgeschlossen hat. Häufig hat man Versicherungen laufen, die man überhaupt nicht mehr benötigt. In diesem Fall steht die Kündigung der Versicherungen an. Damit kann man jede Menge Geld sparen. Dies trifft natürlich auch zu, wenn der Versicherungsnehmer verstorben ist. In diesem Fall müssen die Angehörigen die Versicherung kündigen. Sehr schwer kann dies sein, wenn die Angehörigen nicht über die vorhandenen Versicherungen des Verstorbenen Bescheid wissen. Aus diesem Grund ist es wichtig bzw. sinnvoll alle Versicherungen bei einem Anbieter zu haben. Dieser übernimmt dann meist die Formalitäten, die mit der Kündigung zusammenhängen. Dabei kommt es nach dem Tod von einem Versicherten tatsächlich auf Stunden an, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden. Das heißt trotz der größten Trauer müsse sich die Angehörigen umgehend mit dem Tod des Versicherten auseinandersetzen. Bei der Privathaftpflichtversicherung ist es zum Beispiel so, dass beim Bestehen von einer Familienversicherung für mitversicherte Familienangehörige Versicherungsschutz bis zur nächsten Beitragsfälligkeit besteht. Wenn weiterbezahlt wird, wird der Hinterbliebene Versicherungsnehmer. Ein Einzelvertrag endet indes mit dem Tod.

Tierhalter-Haftpflicht und Hausratversicherung

Bei der Tierhalter-Haftpflicht geht der Vertrag auf die Erben über. Hier gibt es kein  Sonderkündigungsrecht. Bei der Hausratversicherung ist es so, dass nach dem Tod des Versicherungsnehmers die Versicherung maximal zwei Monate weiterhin besteht. Die Versicherung zahlt den Jahresbeitrag, der bereits entrichtet ist, anteilig zurück. Übernehmen die Erben die Wohnung, werden diese Versicherungsnehmer. Im Bezug auf die Autoversicherung kündigen ist es so, dass der Vertrag auf die Erben übergeht. Die Versicherung wird in diesem Fall an die persönlichen Voraussetzungen der Erben angepasst. Es gibt hier kein außerordentliches Kündigungsrecht. Bei der Wohngebäudeversicherung können die Erben die Versicherung übernehmen.

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